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E-Mail an den Schützenverein


Schützenverein Breitenfelde
 und Umgegend e. V.

 

Satzung als Download:

Jahresbeitrag

Satzung

SVBreitenfelde

 

 

 

S a t z u n g

 

für den "Schützenverein Breitenfelde und Umgegend e. V."

 

 

§ 1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen:

 

"Schützenverein Breitenfelde und Umgegend e. V."

 

und hat seinen Sitz in Breitenfelde. Der Verein ist beim Amtsgericht Mölln in das Vereins-register unter der Nr. 127 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Norddeutschen Schützen-bundes e.V. von 1856, Kiel.

 

§ 2

Zweck des Schützenvereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Schützenvereins ist:

 

1.Die Pflege des Schießsports nach vereinseigenen festgelegten Richtlinien, für die Sport­schützen nach den Richtlinien der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.

2.Die Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und die Betreuung der Jugend.

3.Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und des heimatlichen Gedankengutes.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Parteipolitische, konfessionelle und klassentrennende Bestrebungen werden abgelehnt.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme muß schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.

 

Jugendliche ab 10 Jahren können in die Jungschützengruppe aufgenommen werden, sofern das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Jugendlichen können bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Jungschützengruppe angehören. Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die gesondert beschlossen wird.

 

Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 4

Beiträge

Jedes neu eingetretene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe alljährlich auf der Winterjahreshauptversarnmlung festgesetzt werden kann. Der von jedem Mitglied zu entrichtende Jahresbeitrag kann ebenfalls alljährlich auf der Winterjahreshauptver­sammlung festgesetzt werden.

 

Über Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der geschäftsführende Vor­stand. Der Antrag kann auch ohne Zustimmung des Mitgliedes von einem Angehörigen des geschäftsführenden Vorstandes gestellt werden.

 

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen, und zwar mit viertel­jährlicher Kündigung zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das be­treffende Mitglied insbesondere

 

a)wiederholt oder schwer gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins versto­ßen hat,

b)mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Verzug ist und sodann trotz Mahnung unter Hinweis auf den Ausschluß nicht innerhalb eines Monats gezahlt hat,

c)bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein Strafgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

 

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Beschluß kann binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde an den Ehrenrat eingelegt werden, der sie nach Beratung mit einer Empfehlung der Mitgliederversammlung zur Entschei­dung vorlegt.

 

Mit dem Tage des Austritts bzw. solange das Ausschlußverfahren schwebt, ruhen alle Rechte des Mitglieds. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlischt für das Mitglied jedes Anrecht am Vereinsvermögen.

 

Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung und andere Verpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Austritt oder Ausschluß erfolgt ist.

 

Ausgeschlossene Mitglieder können nach drei Jahren mit 2/3 Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden Mitglieder wieder aufgenommen werden.

 

§ 6

Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich insbesondere um den Schützenverein oder im allgemei­nen um das Deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmit­gliedern ernennen.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

1.die Mitgliederversammlung,

2.der geschäftsführende Vorstand,

3.der Ehrenrat.

 

Außerdem können aufgrund der Geschäftsordnung Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schützenvereins. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht durch das Vereinsrecht oder die Satzung eine qualifi­zierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der stimmbe­rechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der folgenden vier Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

 

Stimmberechtigt sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr.

 

„Fördernde Mitglieder“ haben kein Antrags- und Stimmrecht.

 

Alljährlich sind mindestens zwei Mitgliederversammlungen einzuberufen, und zwar die Winter- und Sommerhauptversammlung.

 

Die Einladungen zu diesen Versammlungen müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Entscheidend ist der Zugang der Einladung. Die Einladung gilt in Zweifelsfällen als rechtzeitig zugegangen, wenn die Absendung zwei Wo­chen und drei Tage vorher erfolgte.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das nach Verlesung und Annahme in der nächsten Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

Zu den Obliegenheiten der Wintermitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

1.Entgegennahme der Jahresberichte,

2.Vorstandswahlen und Wahlen der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Aus­schüsse,

3.Wahl der Kassenprüfer.

 

Zu den Obliegenheiten der Sommermitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

1.Entgegennahme der Jahresberichte,

2.Vorbereitung des Schützenfestes.

 

§ 9

Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

1.dem Schützenoberst = 1. Vorsitzender

2.dem Stellvertreter = Adjutant

3.dem Schriftführer

4.dem Kassenwart

5.dem Schießmeister.

 

§ 10

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stim­menmehrheit gewählt. Die Wahl ist auf Antrag geheim. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

 

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

Beim Ausscheiden des Schützenobersten oder eines anderen Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode ist Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Der Nachgewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode aus. Bis zur Nachwahl über­trägt der Vorstand die Geschäfte einem Vorstandsmitglied. Die Zusammensetzung des erwei­terten Vorstandes und des Schießausschusses ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 11

Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden selbst. Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ge­schäftsordnung festgelegt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt im geschäftsführenden Vorstand bekleiden. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12

Geschäftsführung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Ausschüsse. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzu­nehmen. Von allen Ausschußversamrnlungen ist dem Vorstand ein Protokoll zuzustellen. Die Versammlungstermine sind dem Schützenoberst rechtzeitig bekanntzugeben.

 

§ 13

Kassenprüfung

Drei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, überprüfen die Ge­schäfte des Kassenwartes jährlich einmal und sind in dieser Tätigkeit nur der Versammlung gegenüber verantwortlich. Sie können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher nehmen. Auf der Wintermitgliederversammlung haben die Kassenprüfer den Revisionsbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden im Jahresrhythmus jeweils in der Wintermitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14

Vereinseigentum

Die vereinseigenen Vermögenswerte dürfen nur den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen. Das Eigentum des Vereins ist von allen Mitgliedern pfleglich zu behandeln und ver­ant­wortungsbewußt zu verwalten. Insbesondere darf von dem Königsschmuck, Umtrunkbechern, Schießpreisen und Fahnen nichts veräußert werden.

 

 

§ 15

Satzungsänderung

Die Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversamm­lung abgeändert werden.

 

§ 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17

Auflösung des Schützenvereins

Der Antrag auf Auflösung des Schützenvereins muß von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein und beim Vorstand eingebracht werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Ver­sammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb der folgenden vier Wochen zu einer weiteren Versammlung einzuladen, die mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag entscheidet.

 

Das gesamte Vermögen des Schützenvereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an einen eventuell neu zu gründenden Schützenverein bzw. ähnliche gemeinnützige und sportliche Institutionen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Abwickler ist der letzte amtierende Vorstand.

 

§ 18

Geschäftsordnung

Eine Geschäftsordnung wird gesondert beschlossen.

 

 

 

Schützenverein Breitenfelde und Umgegend e. V.

Der Vorstand

 

Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Breitenfelde

und Umgegend e. V. am 13.02./19.06.1982 beschlossen worden.

 

 

 

G e s c h ä f t s o r d n u n g

zur Satzung des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e. V.

 

Zur Ergänzung der Satzung des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e. V. wird folgende Geschäftsordnung erlassen. Die in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Funktionsbezeichnungen finden auf Mitglieder der Damengruppe, die diese Funktion innehaben, in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.

 

§ 1

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Erster Vorsitzender

Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er beruft die Versammlungen ein und führt in diesen den Vorsitz.

2. Zweiter Vorsitzender

Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfalle und führt den Schützenverein sowohl bei vorzeitigem Ausscheiden als auch im Todesfalle des ersten Vorsitzenden bis zur nächsten Winterhauptversammlung.

3. Schriftführer

Der Schriftführer hat in allen Versammlungen das Protokoll zu führen und die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden bzw. dem zweiten Vorsitzenden zu regeln.

4. Kassenwart

Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung abzulegen. Der Kassenwart hat dafür Sorge zu tragen, daß die Beiträge zu den Fälligkeitsterminen gezahlt werden. Rückstände sind rechtzeitig anzumahnen. Über die Konten bei den Banken verfügen der Kassenwart und der erste Vorsitzende - im Verhinderungsfalle die Stellvertreter - gemeinsam.

5. Schießmeister

Dem Schießmeister obliegt die Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Schieß­veranstaltungen. Er ist verantwortlich für sämtliche Waffen und Geräte und hat für deren rechtzeitige Instandsetzung zu sorgen. Er hat sich mit den Ausgaben für das gesamte Schießwesen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes zu halten. Über die Einnahmen und Ausgaben des gesamten Schießwesens hat der Schießmeister anhand von Belegen mit dem Kassenwart abzurechnen.

 

§ 2

Erweiterter Vorstand

Zur Erledigung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes wird ihm ein erweiterter Vorstand zur Seite gestellt.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1.   dem König

2.   dem Kronprinzen

3.   dem Altkönig

4.   dem Ehrenobersten

5.   dem 2. Kassenwart

6.   dem 2. Schießmeister

7.   dem 3. Schießmeister

8.   dem Jugendwart

9.   dem Sportschützenwart

10.dem Pressewart

11.dem Kompanieführer der 1. Kompanie

12.dem Kompanieführer der 2. Kompanie

13.dem Fahnenoffizier

14.dem Wachoffizier

15.dem Hauptfeldwebel der 1. Kompanie

16.dem Hauptfeldwebel der 2. Kompanie

17.dem Sprecher der Schießkommission

18.dem Sprecher oder der Sprecherin der Jungschützengruppe

19.der Sprecherin der Damengruppe

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Aufgabe, die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes aktiv zu unterstützen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch den ersten Vorsitzenden. Auf Wunsch von mindestens 5 Mitgliedern muß eine Versammlung einberufen werden. Ferner können die Mitglieder des erweiterten Vorstandes je nach ihrem Aufgabengebiet einzeln zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes vom ersten Vorsitzenden eingeladen werden.

 

Der erweiterte Vorstand wird im Wechsel von zwei Jahren wie folgt gewählt:

a) Nr. 5,6,8,10,11,13,15,18

b) Nr. 7,9,12,14,16,17,19

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter a) werden erstmalig in der Winterhaupt-versammlung 1984, die unter b) 1986 auf 4 Jahre gewählt. Abweichend davon erfolgt die Wahl des Sprechers bzw. der Sprecherin der Jungschützengruppe für die Dauer von zwei Jahren.

 

Die Kompanieführer und die Hauptfeldwebel werden von ihren Kompanien, die Sprecherin der Damengruppe von ihrer Gruppe und der Sprecher bzw. die Sprecherin der Jungschützen von der Jungschützengruppe gewählt und vom ersten Vorsitzenden bestätigt.

 

§ 3

Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

1. Königsgruppe

Die aus dem König, dem Kronprinzen und dem Altkönig bestehende Königsgruppe repräsentiert mit dem ersten Vorsitzenden den Verein bei allen offiziellen Anlässen.

Die Mitglieder der Königsgruppe nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil.

 

2. Zweiter Kassenwart

Der zweite Kassenwart unterstützt den ersten Kassenwart in seinen Aufgaben und ist sein Vertreter im Verhinderungsfalle.

 

3. Zweiter und dritter Schießmeister

Der zweite und dritte Schießmeister unterstützen den ersten Schießmeister in seinen Aufgaben und sind seine Vertreter im Verhinderungsfalle.

 

4. Pressewart

Die Aufgabe des Pressewartes ist es, die Geschehnisse des Vereins der heimatlichen Presse zur Veröffentlichung mitzuteilen.

 

5. Jugendwart

Dem Jugendwart untersteht die Jungschützenabteilung des Vereins und deren Ausbildung. Er ist verantwortlich für das Schießtraining und die Beschickung von Sportschießwettbewerben.

 

6. Sportschützenwart

Der Sportschützenwart wird aus den Reihen der Sportschützen gewählt. Ihm obliegt die Ver­antwortung für das sportliche Schießen.

 

7. Kompanieführer

Die Kompanieführer führen ihre Kompanien und haben auf ein gutes kameradschaftliches Verhalten unter ihren Mitgliedern und auf eine gute Beteiligung bei den offiziellen Veranstaltungen des Vereins (Schützenfest, Abschlußschießen, Besuche benachbarter Vereine, Korps und Gilden) hinzuwirken.

Sie unterstützen den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

 

8. Fahnenoffizier

Der Fahnenoffizier führt die Fahnengruppen und ist für die Fahnen verantwortlich. Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

 

9. Wachoffizier

Der Wachoffizier führt die Wache und ist für deren Waffen verantwortlich. Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

 

10. Hauptfeldwebel

Die Hauptfeldwebel unterstützen die Kompanieführer in ihren gesamten Aufgaben.

 

11. Sprecher der Jungschützengruppe

Der Sprecher oder die Sprecherin der Jungschützengruppe vertritt die Interessen der Jungschützengruppe gegenüber dem Vorstand. Er oder sie hat auf ein gutes kameradschaftliches Verhalten unter den Mitgliedern der Jungschützengruppe und auf eine gute Beteiligung bei den offiziellen Veranstaltungen des Vereins (Schützenfest, Abschlußschießen, Besuche benachbarter Vereine, Korps und Gilden) hinzuwirken.

 

 

12. Sprecherin der Damengruppe

Die Sprecherin der Damengruppe vertritt die Interessen der Damengruppe gegenüber dem Vorstand. Sie hat auf ein gutes kameradschaftliches Verhalten unter den Mitgliedern der Damengruppe und auf eine gute Beteiligung bei den offiziellen Veranstaltungen des Vereins (Schützenfest, Abschlußschießen, Besuche benachbarter Vereine, Korps und Gilden) hinzuwirken.

 

§ 4

Damengruppe

Die nach § 3 Absatz 1 der Satzung als Mitglieder des Vereins aufgenommenen weiblichen Personen bilden eine Damengruppe.

 

§ 5

Schießkommission

Die Schießkommission besteht aus:

1. dem ersten Schießmeister

2. dem zweiten Schießmeister

3. dem dritten Schießmeister

4. dem Jugendwart

5. bis 11. sieben weiteren gewählten Mitgliedern

Nummer 1-4 sind ständige Mitglieder, Nummer 5-11 werden auf 4 Jahre gewählt.

 

§ 6

Aufgaben der Schießkommission

         Die Schießkommission unterstützt die Schießmeister bei allen Schießveranstaltungen.

 

§ 7

Auswertungskommission der Königs­ und Ehrenscheiben

Für die Auswertung der Königs­ und Ehrenscheiben wird eine Kommission gebildet. Dieser gehören der erste Vorsitzende, der regierende König, der Schießmeister, der Jugendwart und drei weitere vom geschäftsführenden Vorstand bestimmte Mitglieder an.

 

§ 8

Königswürde

1. Jeder Schützenbruder (ausgenommen Fördernde Mitglieder)und jedes Mitglied der Jungschützengruppe hat das Recht, sich am Schießen auf die Königsscheibe zu beteiligen.

Die Schützenbrüder (1. und 2. Kompanie) und die Mitglieder der Jungschützengruppe schießen jeweils getrennt um die Königswürde.

Der Schütze, der in seiner Gruppe den besten Schuß auf die Königsscheibe abgibt, ist verpflichtet, die Königswürde anzunehmen.

 

2. Schützenkönig können nur Mitglieder werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der König darf erst nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ende seiner Amtszeit, wieder auf die Königsscheibe schießen.

3. Die Mitglieder der Damengruppe schießen unter sich eine Ehrenscheibe aus.

4. Der Schütze mit dem zweitbesten Schuß auf die Königsscheibe ist der Kronprinz. Die Würde des Kronprinzen kann erst nach zwei Jahren erneut erlangt werden.

5. Die letzten zehn Altkönige schießen jeweils eine Ehrenscheibe unter sich aus, die von dem regierenden König gestiftet wird.

6. Die Jungschützen schießen unter sich den Jungschützenkönig oder die Jungschützenkönigin aus. Der Jungschützenkönig oder die Jungschützenkönigin dürfen erst nach Ablauf von 4 Jahren wieder auf die Königsscheibe schießen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Zahl der Jungschützen und Jungschützinnen acht unterschreitet.

 

§ 9

Wache

Die Wache besteht aus dem Wachoffizier und zwölf Schützen. Die Wache ist dem ersten Vorsitzenden unterstellt. Änderungen in der Besetzung der Wache bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den ersten Vorsitzenden.

 

§ 10

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten, ggf. über Maßregelungen zu entscheiden.

 

Der Ehrenrat kann

a) Verwarnungen und Verweise erteilen

b) die Fähigkeit, ein Amt im Verein zu bekleiden, aberkennen.

 

§ 11

Anzugsordnung

Die Mitglieder der ersten (schwarzen) Kompanie tragen einheitlich:

schwarzen Anzug

Vereinsabzeichen auf der Brusttasche

Schulterstücke (schwarzsilber) nach dem jeweiligen Dienstrang

Eichenlaub nach Dienstrang (Unteroffiziere und Mannschaften silber, Offiziere gold)

weißes Hemd

weiße Fliege

schwarze Schuhe

schwarze Socken

schwarzen Zylinder

weiße Handschuhe

 

Die Mitglieder der zweiten (grünen) Kompanie tragen einheitlich:

grüne Uniformjacke Vereinsabzeichen auf dem linken Ärmel

Schulterstücke (grün/silber) nach dem jeweiligen Dienstrang

Eichenlaub nach Dienstrang (Unteroffiziere und Mannschaften silber, Offiziere gold)

weißes Hemd

schwarze Krawatte

schwarze Hose

schwarze Schuhe

schwarze Socken

graugrünen Schützenhut mit Feder

 

Die Mitglieder der Damengruppe tragen einheitlich:

(ist noch festzulegen)

 

Die Jungschützen tragen einheitlich:

grünes Hemd

Vereinsabzeichen auf dem linken Ärmel Schulterstücke (grün)

Eichenlaub silber

grüne Krawatte

schwarze Hose

schwarze Socken

schwarze Schuhe

 

Die Jungschützinnen tragen einheitlich:

grünes Hemd

Vereinsabzeichen auf dem linken Ärmel Schulterstücke (grün)

Eichenlaub silber

grüne Krawatte

schwarzen Rock oder schwarze Hose

schwarze Schuhe

 

§ 12

Beförderungen

1. Offiziere

Die Offiziersbeförderungen nimmt nur der erste Vorsitzende vor. Der Vorstand hat im Einzelfall ein Vorschlagsrecht. Erhebung in den nächsten Dienstgrad erfolgt nur nach persönlichem Einsatz für den Verein und Mitgliedsdauer. Vereinsmitglieder, die bei der Wahl in den geschäftsführenden Vorstand kommen, werden sofort nach der Wahl Offizier.

Dienstgrade:    

Leutnant                Schulterstücke silber

Oberleutnant          Schulterstücke silber                        1 Stern gold

Hauptmann           Schulterstücke silber                        2 Sterne gold

Major                     Schulterstücke silber geflochten

Oberst                    Schulterstücke silber geflochten       2 Sterne gold

 

2. Mannschaften

Die Beförderungen der Mannschaften nehmen in der 1. und 2. Kompanie die betreffenden Kompanieführer im Einverständnis mit dem ersten Vorsitzenden vor.

Der erste Vorsitzende kann bei besonderen Leistungen von sich aus Beförderungen außer der Reihe aussprechen.

 

Die Beförderung der Mannschaften geschieht nach Leistung und Vereinsmitgliedschaftsdauer. In der Regel sollten Schützenbrüder nach Ablauf von fünf Jahren Unteroffizier werden.

 

Dienstgrade:

Schützen                Schulterstücke schwarz bzw. grün

Unteroffizier          Schulterstücke schwarz bzw. grün   1 Stern silber

Feldwebel              Schulterstücke schwarz bzw. grün   2 Sterne silber

Hauptfeldwebel     Schulterstücke schwarz bzw. grün   2 Sterne silber mit Kolbenring

 

 

Vorstehende Geschäftsordnung zur Satzung des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e.V. wurde auf der Winterhauptversammlung am 08. Februar 1997 beschlossen.

 

                             gez. Peter H. Schmidt       gez. Herbert Grader

                                  1.Vorsitzender                2. Vorsitzender

                                               gez. Klaus Heitmann

                                                     Schriftführer

 

 

 

 

 

 

 Jahresbeitrag

Jahresbeitrag für Schützenbrüder: 100 Euro.

Jahresbeitrag für Ehrenmitglieder: 50 Euro.

Jahresbeitrag für Fördernde Mitglieder: 80 Euro.

 

 

 

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