
S A T Z U N G
FÜR DEN SCHÜTZENVEREIN BREITENFELDE und Umgegend e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen:
"Schützenverein Breitenfelde und Umgegend e.V."
und hat seinen Sitz in Breitenfelde. Der Verein ist beim Amtsgericht Mölln in das Vereinsregister unter Nr. 127 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Schützenbundes e.V. von 1856, Kiel.
§ 2 Zweck des Schützenvereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
Der Zweck des Schützenvereins ist:
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Die Pflege des Schießsports nach vereinseigenen festgelegten Richtlinien für die Sportschützen nach den Richtlinien der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
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Die Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und die Betreuung der Jugend.
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Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und des heimatlichen Gedankengutes.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische, konfessionelle und klassentrennende Bestrebungen werden abgelehnt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Die Jugendlichen können bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Jugend-, bzw. der Jungschützengruppe angehören. Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die nicht Teil dieser Satzung ist und gesondert beschlossen wird.
§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe alljährlich auf der Winter-Jahreshauptversammlung festgesetzt werden kann. Über individuelle Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Antrag auf Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung kann auch ohne Zustimmung des Mitgliedes von einem Angehörigen des geschäftsführenden Vorstandes gestellt werden.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Dies darf höchstens alle 2 Jahre geschehen. Die Höhe einer Umlage darf das Zweifache des Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die Umlage muss von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen, und zwar mit vierteljährlicher Kündigung zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das betreffende Mitglied insbesondere
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wiederholt oder schwer gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,
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mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge länger als 1 Jahr im Verzug ist und sodann trotz Mahnung unter Hinweis auf den Ausschluss nicht innerhalb eines Monats gezahlt hat,
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bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein Strafgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
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Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Beschluss kann binnen 2 Wochen nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde an den Ehrenrat eingelegt werden, der sie nach Beratung mit einer Empfehlung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
Mit dem Tage des Austrittes bzw. solange das Ausschlussverfahren schwebt, ruhen alle Rechte des Mitglieds. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt für das Mitglied jedes Anrecht an Vereinsvermögen.
Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung und anderer Verpflichtungen bis zum 31.Dezember des Jahres, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt ist.
Ausgeschlossene Mitglieder können nach 3 Jahren mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder wieder aufgenommen werden.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich insbesondere um den Schützenverein oder im Allgemeinen um das Deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der geschäftsführende Vorstand
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der Ehrenrat
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Außerdem können aufgrund der Geschäftsordnung Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schützenvereins. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht durch das Vereinsrecht oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschriebenen ist. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der folgenden 4 Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendetet haben.
Fördernde Mitglieder haben kein Antrags- und kein Stimmrecht.
Alljährlich sind mindestens 2 Mitgliederversammlungen einzuberufen, und zwar die Winter- und Sommer-Hauptversammlung. Die Einladungen zu diesen Versammlungen müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Entscheidend ist der Zugang der Einladung. Die Einladung gilt in Zweifelsfällen als rechtzeitig zugegangen, wenn die Absendung 2 Wochen und 3 Tage vorher erfolgte.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das nach Verlesung und Annahme in der nächsten Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Zu den Obliegenheiten der Winter-Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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Entgegennahme der Jahresberichte
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Vorstandswahlen und Wahlen der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse
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Wahl der Kassenprüfer
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Zu den Obliegenheiten der Sommer-Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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Entgegennahme der Jahresberichte
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Vorbereitung des Schützenfestes
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§ 9 Der Vorstand und Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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dem Vorsitzenden (Schützenoberst)
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dem Stellvertreter (Major)
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dem Schriftführer
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dem Kassenwart
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dem Schießmeister
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, gemeinschaftlich nach außen vertreten
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich, d.h. sie sind unentgeltlich tätig.
§ 10 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl ist auf Antrag geheim. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Beim Ausscheiden des Schützenoberst oder eines Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode ist Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich. Der Nachgewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode aus. Bis zur Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vorstandsmitglied.
Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes und des Schießausschusses ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 11 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden selbst. Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt im geschäftsführenden Vorstand bekleiden. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Ausschüsse. Die Aufgaben des Vorstands werden in der Geschäftsordnung festgelegt, die nicht Teil dieser Satzung ist.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Von allen Ausschussversammlungen ist dem Vorstand ein Protokoll zuzustellen. Die Versammlungstermine sind dem Schützenoberst rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 13 Kassenprüfung
Drei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, überprüfen die Geschäfte des Kassenwartes jährlich einmal und sind in dieser Tätigkeit nur der Versammlung gegenüber verantwortlich. Sie können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher nehmen. Auf der Winter-Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer den Revisionsbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden im Jahresrhythmus jeweils in der Winter-Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Vereinseigentum
Die vereinseigenen Vermögenswerte dürfen nur den Zwecken des Vereins dienen. Das Eigentum des Vereins ist von allen Mitgliedern pfleglich zu behandeln und verantwortungsbewusst zu verwalten. Insbesondere darf von dem Königsschmuck, Umtrunkbechern, Schießpreisen und Fahnen nichts veräußert werden.
§ 15 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 17 Auflösung des Schützenvereins
Der Antrag auf Auflösung des Schützenvereins muss von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein und beim Vorstand eingebracht werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der folgenden 4 Wochen zu einer weiteren Versammlung einzuladen, die mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag entscheidet.
Bei Auflösung des Schützenvereins Breitenfelde u. Umgegend e. V., bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Breitenfelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Abwickler ist der letzte amtierende Vorstand.
§ 18 Geschäftsordnung und Jugendordnung
Eine Geschäftsordnung und eine Jugendordnung werden gesondert beschlossen. Sie sind nicht Teil der Satzung.
G e s c h ä f t s o r d n u n g
des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e. V.
Zur Ergänzung der Satzung des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e. V. wird folgende Geschäftsordnung erlassen. Die in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Funktionsbezeichnungen sollen je nach Geschlecht der Inhaberin bzw. des Inhabers der Funktion in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form Anwendung finden (aus redaktionellen Gründen wird in diesem Dokument in der Regel nur eine Form verwendet).
§1 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1. Erster Vorsitzender
Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er beruft die Versammlungen ein und führt in diesen den Vorsitz.
2. Zweiter Vorsitzender
Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden, sofern dieser verhindert ist, und führt den Schützenverein sowohl bei vorzeitigem Ausscheiden als auch im Todesfalle des ersten Vorsitzenden bis zur nächsten Winterhauptversammlung.
3. Schriftführer
Der Schriftführer hat in allen Versammlungen das Protokoll zu führen und die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden bzw. dem zweiten Vorsitzenden zu regeln.
4. Kassenwart
Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung abzulegen. Der Kassenwart hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge zu den Fälligkeitsterminen gezahlt werden. Rückstände sind rechtzeitig anzumahnen. Über die Konten bei den Banken verfügen der Kassenwart und der erste Vorsitzende - im Verhinderungsfalle die jeweiligen Stellvertreter - gemeinsam.
5. Schießmeister
Dem Schießmeister obliegt die Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Schießveranstaltungen. Er ist verantwortlich für sämtliche Waffen und Geräte und hat für deren rechtzeitige Instandsetzung zu sorgen. Er hat sich mit den Ausgaben für das gesamte Schießwesen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes zu halten. Über die Einnahmen und Ausgaben des gesamten Schießwesens hat der Schießmeister anhand von Belegen mit dem Kassenwart abzurechnen.
§ 2 Erweiterter Vorstand
Zur Erledigung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes wird ihm ein erweiterter Vorstand zur Seite gestellt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
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1. dem König
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2. dem Adjutanten
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3. dem Altkönig
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4. dem Ehrenobersten
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5. dem 2. Kassenwart
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6. dem 2. Schießmeister
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7. dem 3. Schießmeister
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8. dem Jugendwart
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9. dem 2. Jugendwart
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10. dem Sportschützenwart
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11. dem Pressewart
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12. dem Kompanieführer der 1. Kompanie
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13. dem Kompanieführer der 2. Kompanie
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14. dem Fahnenoffizier
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15. dem Wachoffizier
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16. dem Hauptfeldwebel der 1. Kompanie
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17. dem Hauptfeldwebel der 2. Kompanie
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18. dem Sprecher der Schießkommission
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19. dem Sprecher oder der Sprecherin der Jugend- und Jungschützengruppe
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20. der Sprecherin der Damengruppe
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Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Aufgabe, die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes aktiv zu unterstützen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch den ersten Vorsitzenden. Auf Wunsch von mindestens 5 Mitgliedern muß eine Versammlung einberufen werden. Ferner können die Mitglieder des erweiterten Vorstandes je nach ihrem Aufgabengebiet einzeln zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes vom ersten Vorsitzenden eingeladen werden.
Der erweiterte Vorstand wird im Wechsel von zwei Jahren wie folgt gewählt:
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a) Nr. 5, 6, 8, 11, 12, 14, 16, 19
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b) Nr. 7, 9, 10, 13, 15, 17, 18, 20
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Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter a) werden erstmalig in der Winterhaupt-versammlung 1984, die unter b) 1986 auf 4 Jahre gewählt. Abweichend davon erfolgt die Wahl des Sprechers bzw. der Sprecherin der Jungschützengruppe sowie dessen/deren Stellvertreter/-in für die Dauer von zwei Jahren (näheres regelt die Jugendordnung).
Die Kompanieführer und die Hauptfeldwebel werden von ihren Kompanien, die Sprecherin der Damengruppe von ihrer Gruppe und der Sprecher bzw. die Sprecherin der Jungschützen von der Jugend- und Jungschützengruppe gewählt und vom ersten Vorsitzenden bestätigt.
Bei der Wahl des Jugendwartes und des zweiten Jugendwartes sind neben den Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendetet haben, auch die Mitglieder der Jugend- und Jungschützengruppe stimmberechtigt (fördernde Mitglieder haben auch hier kein Stimmrecht).
§ 3 Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
1. Königsgruppe
Die aus dem König, dem Adjutanten und dem Altkönig bestehende Königsgruppe repräsentiert mit dem ersten Vorsitzenden den Verein bei allen offiziellen Anlässen.
Die Mitglieder der Königsgruppe nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil.
2. Zweiter Kassenwart
Der zweite Kassenwart unterstützt den ersten Kassenwart in seinen Aufgaben und ist sein Vertreter im Verhinderungsfalle.
3. Zweiter und dritter Schießmeister
Der zweite und dritte Schießmeister unterstützen den ersten Schießmeister in seinen Aufgaben und sind seine Vertreter im Verhinderungsfalle.
4. Pressewart
Die Aufgabe des Pressewartes ist es, die Geschehnisse des Vereins der heimatlichen Presse zur Veröffentlichung mitzuteilen.
5. Jugendwart
Dem Jugendwart untersteht die Jugend- und Jungschützengruppe (Jungschützenabteilung) des Vereins und deren Ausbildung. Er ist verantwortlich für das Schießtraining, die Beschickung von Sportschießwettbewerben und die überfachlichen Jugendarbeit im Schützenverein.
6. Zweiter Jugendwart
Der zweite Jugendwart unterstützt den Jugendwart in seinen Aufgaben und ist sein Vertreter im Verhinderungsfalle
7. Sportschützenwart
Der Sportschützenwart wird aus den Reihen der Sportschützen gewählt. Ihm obliegt die Verantwortung für das sportliche Schießen.
8. Kompanieführer
Die Kompanieführer führen ihre Kompanien und haben auf ein gutes kameradschaftliches Verhalten unter ihren Mitgliedern und auf eine gute Beteiligung bei den offiziellen Veranstaltungen des Vereins (Schützenfest, Abschlußschießen, Besuche benachbarter Vereine, Korps und Gilden) hinzuwirken.
Sie unterstützen den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
9. Fahnenoffizier
Der Fahnenoffizier führt die Fahnengruppen und ist für die Fahnen verantwortlich. Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
10. Wachoffizier
Der Wachoffizier führt die Wache und ist für deren Waffen verantwortlich. Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
11. Hauptfeldwebel
Die Hauptfeldwebel unterstützen die Kompanieführer in ihren gesamten Aufgaben.
12. Sprecher der Jungschützengruppe
Der Sprecher oder die Sprecherin der Jungschützengruppe vertritt die Interessen der Jungschützengruppe gegenüber dem Vorstand. Er oder sie hat auf ein gutes kameradschaftliches Verhalten unter den Mitgliedern der Jungschützengruppe und auf eine gute Beteiligung bei den offiziellen Veranstaltungen des Vereins (Schützenfest, Abschlussschießen, Besuche benachbarter Vereine, Korps und Gilden) hinzuwirken.
13. Sprecherin der Damengruppe
Die Sprecherin der Damengruppe vertritt die Interessen der Damengruppe gegenüber dem Vorstand. Sie hat auf ein gutes kameradschaftliches Verhalten unter den Mitgliedern der Damengruppe und auf eine gute Beteiligung bei den offiziellen Veranstaltungen des Vereins (Schützenfest, Abschlußschießen, Besuche benachbarter Vereine, Korps und Gilden) hinzuwirken.
§4 Interne Organisation des Vereins.
1) Die nach § 3 Absatz 1 der Satzung als Mitglieder des Vereins aufgenommenen männlichen Personen, die nicht der Jungschützen- und Jugendgruppe angehören, bilden die ersten und die zweite Kompanie. Die Entscheidung, welcher Kompanie er beitritt, obliegt dem Schützen selbst.
2) Die nach § 3 Absatz 1 der Satzung als Mitglieder des Vereins aufgenommenen weiblichen Personen, die nicht der Jungschützen- und Jugendgruppe angehören. bilden eine Damengruppe.
3) Die nach § 3 Absatz 1 der Satzung als Mitglieder des Vereins aufgenommenen männlichen und weiblichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden Mitglieder der Jungschützen- und Jugendgruppe.
4) Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können die Mitglieder wählen, ob sie noch der Jungschützengruppe angehören wollen. Anderenfalls werden die Damen Mitglieder der Damengruppe und die Herren Mitglieder der 1. bzw. 2. Kompanie.
§5 Schießkommission
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Die Schießkommission unterstützt die Schießmeister bei allen Schießveranstaltungen.
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Die Schießkommission besteht aus:
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1. dem ersten Schießmeister
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2. dem zweiten Schießmeister
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3. dem dritten Schießmeister
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4. dem Jugendwart
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Weitere Mitglieder der Schießkommission werden gemeinsam durch den ersten Vorsitzenden und den Schießmeister bestimmt.
§6 Auswertungskommission der Königs- und Ehrenscheiben
Für die Auswertung der Königs und Ehrenscheiben wird eine Kommission gebildet. Dieser gehören der erste Vorsitzende, der regierende König, der Schießmeister, der Jugendwart und drei weitere vom geschäftsführenden Vorstand bestimmte Mitglieder an.
§7 Königswürde
Im Rahmen des Schützenfestes wird auf 3 Königsscheiben geschossen, wobei jeweils der Schütze, der den besten Schuss abgegeben hat, die Königswürde bis zum nächsten Königsschießen erlangt. Jedes Mitglied des Vereins (ausgenommen fördernde Mitglieder) hat grundsätzlich das Recht, sich am Schießen auf die Königsscheibe zu beteiligen.
Folgende Königscheiben und Teilnehmerkreise werden unterschieden:
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Die allgemeine Königsscheibe.
An dem Schießen auf die allgemeine können sich alle Mitglieder der 1. und 2. Kompanie sowie die Mitglieder der Damengruppe beteiligen.
Ein König darf erst nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ende seiner Amtszeit, wieder auf die Königsscheibe schießen.
Der König benennt einen Adjutanten nach seiner Wahl. -
Die Jungschützen-Königsscheibe.
An dem Schießen auf die Jungschützen-Königsscheibe können sich alle Mitglieder der Jugend- und Jungschützengruppe, die das 14. Lebensjahr vollendet haben beteiligen.
Der Jungschützenkönig darf erst nach Ablauf von 4 Jahren wieder auf die Königsscheibe schießen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Zahl der Jungschützen und Jungschützinnen acht unterschreitet. -
Die Jugend-Königsscheibe.
An dem Schießen auf die Jugend-Königsscheibe können sich alle Mitglieder der Jugend- und Jungschützengruppe, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beteiligen.
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Der Schütze, der in seiner Gruppe den besten Schuß auf die Königsscheibe abgibt, ist verpflichtet, die Königswürde anzunehmen.
Die letzten zehn Altkönige (allgemeine Königsscheibe) schießen jeweils eine Ehrenscheibe unter sich aus, die von dem regierenden König gestiftet wird.
§8 Wache
Die Wache besteht aus dem Wachoffizier und zwölf Schützen. Die Wache ist dem ersten Vorsitzenden unterstellt. Änderungen in der Besetzung der Wache bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den ersten Vorsitzenden.
§9 Ehrenrat
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten, ggf. über Maßregelungen zu entscheiden.
Der Ehrenrat kann
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a) Verwarnungen und Verweise erteilen
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b) die Fähigkeit, ein Amt im Verein zu bekleiden, aberkennen.
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§10 Anzugsordnung
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Die Mitglieder der ersten (schwarzen) Kompanie tragen einheitlich:
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schwarzen Anzug
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Vereinsabzeichen auf der Brusttasche
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Schulterstücke (schwarzsilber) nach dem jeweiligen Dienstrang
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Eichenlaub nach Dienstrang (Unteroffiziere und Mannschaften silber, Offiziere gold)
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weißes Hemd
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weiße Fliege
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schwarze Schuhe
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schwarze Socken
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schwarzen Zylinder
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weiße Handschuhe
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Die Mitglieder der zweiten (grünen) Kompanie tragen einheitlich:
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grüne Uniformjacke Vereinsabzeichen auf dem linken Ärmel
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Schulterstücke (grün/silber) nach dem jeweiligen Dienstrang
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Eichenlaub nach Dienstrang (Unteroffiziere und Mannschaften silber, Offiziere gold)
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weißes Hemd
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schwarze Krawatte
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schwarze Hose
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schwarze Schuhe
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schwarze Socken
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graugrünen Schützenhut mit Feder
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Die Mitglieder der Damengruppe tragen einheitlich:
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weiße Bluse
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bordeaux-rote Weste mit Vereinswappen auf den linken Westentasche
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schwarzen Rock bzw. schwarze Hose
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schwarze oder transparente Strümpfe
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schwarze Schuhe
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Die Jungschützen tragen einheitlich:
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grünes Hemd
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Vereinsabzeichen auf dem linken Ärmel Schulterstücke (grün)
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Eichenlaub silber
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grüne Krawatte
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schwarze Hose
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schwarze Socken
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schwarze Schuhe
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Die Jungschützinnen tragen einheitlich:
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grünes Hemd
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Vereinsabzeichen auf dem linken Ärmel Schulterstücke (grün)
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Eichenlaub silber
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grüne Krawatte
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schwarzen Rock oder schwarze Hose
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schwarze oder transparente Strümpfe
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schwarze Schuhe
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§ 11 Beförderungen
1. Offiziere
Die Offiziersbeförderungen nimmt nur der erste Vorsitzende vor. Der Vorstand hat im Einzelfall ein Vorschlagsrecht. Erhebung in den nächsten Dienstgrad erfolgt nur nach persönlichem Einsatz für den Verein und Mitgliedsdauer. Vereinsmitglieder, die bei der Wahl in den geschäftsführenden Vorstand kommen, werden sofort nach der Wahl Offizier.
Dienstgrade:
Leutnant Schulterstücke silber
Oberleutnant Schulterstücke silber 1 Stern gold
Hauptmann Schulterstücke silber 2 Sterne gold
Major Schulterstücke silber geflochten
Oberst Schulterstücke silber geflochten 2 Sterne gold
2. Mannschaften
Die Beförderungen der Mannschaften nehmen in der 1. und 2. Kompanie die betreffenden Kompanieführer im Einverständnis mit dem ersten Vorsitzenden vor.
Der erste Vorsitzende kann bei besonderen Leistungen von sich aus Beförderungen außer der Reihe aussprechen.
Die Beförderung der Mannschaften geschieht nach Leistung und Vereinsmitgliedschaftsdauer. In der Regel sollten Schützenbrüder nach Ablauf von fünf Jahren Unteroffizier werden.
Dienstgrade:
Schützen Schulterstücke schwarz bzw. grün
Unteroffizier Schulterstücke schwarz bzw. grün 1 Stern silber
Feldwebel Schulterstücke schwarz bzw. grün 2 Sterne silber
Oberfeldwebel Schulterstücke schwarz bzw. grün 3 Sterne silber
Hauptfeldwebel Schulterstücke schwarz bzw. grün 3 Sterne silber mit Kolbenring
Vorstehende Geschäftsordnung zur Satzung des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e.V. wurde auf der Winterhauptversammlung am 01. Februar 2013 beschlossen.
gez. Hubert Deppe gez. Ingo Westphal
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
gez. Britta Heitmann
Schriftführerin
J u g e n d o r d n u n g
des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e. V.
Zur Ergänzung der Satzung des Schützenvereins Breitenfelde und Umgegend e. V. wird folgende Jugendordnung erlassen. Die in dieser Jugendordnung enthaltenen Funktionsbezeichnungen sollen je nach Geschlecht der Inhaberin bzw. des Inhabers der Funktion in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form Anwendung finden (aus redaktionellen Gründen wird in diesem Dokument in der Regel nur eine Form verwendet).
§ 1 Name und Zweck
Die Jugend- und Jungschützengruppe führt den Namen: „Jungschützenabteilung des Breitenfelder Schützenvereins“. Sie ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Breitenfelder Schützenvereins ab dem 12. Lebensjahr bis maximal zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Zweck der Jungschützenabteilung ist:
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Die Pflege des Schießsports nach der Sportordnung des DSB.
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Die Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses.
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Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Tradition des Vereins.
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§2 Mitgliedschaft
Die nach § 3 Absatz 1 der Satzung als Mitglieder des Vereins aufgenommenen männlichen und weiblichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden Mitglieder der Jungschützenabteilung.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können die Mitglieder wählen, ob sie noch der Jungschützenabteilung angehören wollen. Anderenfalls werden die Damen Mitglieder der Damengruppe und die Herren Mitglieder der 1. bzw. 2. Kompanie.
Es wird erwartet, dass die Jugendlichen in dem Jahr, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, von der Jungschützenabteilung in die Damengruppe bzw. 1. bzw. 2. Kompanie wechseln.
§3 Führung und Verwaltung
Die Jungschützenabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Breitenfelder Schützenvereins und in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Ausgaben bedürfen der Zustimmung Kassenwartes des Vereins.
Die An- und Abmeldung von Mitgliedern erfolgt durch den Schriftführer des Vereins.
§4 Organe der Jungschützenabteilung
Organe der Jungschützenabteilung des Breitenfelder Schützenvereins sind:
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Der Jugendwart
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Der zweite Jugendwart
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Der Jugendsprecher
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Der stellvertretende Jugendsprecher
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Der Jugendausschuss
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Die Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung umfasst alle Mitglieder der Jungschützenabteilung.
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§5 Jugendwart und zweiter Jugendwart
a. Die Aufgabe des Jugendwartes ist es, die Belange der Jugendlichen vor dem Vorstand verantwortlich zu vertreten. Er hat die Jugendlichen über neue Regelungen, die sie direkt betreffen zu informieren und aufzuklären.
In Zusammenarbeit mit dem zweiten Jugendwart hat er die Jugendlichen zu betreuen, ihre Aktivitäten nach Kräften zu unterstützen (Organisation, Beratung, Leitung) und die Erfüllung des Zwecks der Jungschützenabteilung (§ 3) anzustreben.
Zu seinen Aufgaben gehört auch die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, den Schulen, anderen Jugendorganisationen, dem Kreisjugendring und anderen öffentlichen Organen, Sportverbänden sowie Kreisschützenverband
b. Der zweite Jugendwart hat die Aufgabe, den Jugendwart in all seinen Pflichten zu unterstützen und diese zeitweise zu übernehmen, falls der Jugendwart sein Amt nicht ausüben kann.
c. Der Jugendwart und der zweite Jugendwart werden alle vier Jahre (im zweijährigen Wechsel) von der Winterhauptversammlung des Breitenfelder Schützenvereins gewählt (näheres regelt die Geschäftsordnung). Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Jugendwart und der zweite Jugendwart sind Mitglieder des erweiterten Vorstands des Schützenvereins.
Bei einem Rücktritt von seinem Amt hat der Jugendwart dies unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen bekannt zu geben und sofort eine Jugendvollversammlung einzuberufen.
d. Der erste Jugendwart soll einen möglichst engen Kontakt mit dem zweiten Jugendwart, dem Jugendausschuss sowie Vorstand des Breitenfelder Schützenvereins pflegen.
§6 Jugendsprecher und stellvertretender Jugendsprecher
Die Jugendsprecher werden abwechselnd jedes Jahr im Rahmen der Jugendvollversammlung durch die Mitglieder der Jungschützenabteilung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Durch Neuwahl können die bisherigen Jugendsprecher abgesetzt werden.
Wählbar sind alle Mitglieder der Jungschützenabteilung die das 15. Lebensjahr vollendet haben (außer Jugendwart und zweiter Jugendwart).
Der Jugendsprecher ist Teil des erweiterten Vorstands des Schützenvereins.
Bei Rücktritt ist eine Jugendvollversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
§7 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
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Jugendwart.
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Zweiter Jugendwart.
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Jugendsprecher.
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Stellvertretender Jugendsprecher.
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Der Jugendausschuss soll eng zusammenarbeiten. Ihm obliegt die Führung der Jungschützenabteilung. Der Jugendausschuss bereitet die Jugendvollversammlung vor und lädt dazu ein. Der Jugendausschuss ist für alle Jungschützen betreffenden Fragen zuständig.
Der Jugendausschuss übt seine Aufgabe insbesondere aus:
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durch Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten.
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durch Wahrnehmung kultureller Belange.
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durch Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendlicher Geselligkeit.
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§8 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Jungschützenabteilung.
Sie versammelt sich mindestens einmal im Jahr etwa vier Wochen vor der Winterversammlung des Vereins. Sonst wird die Versammlung vom Jugendausschuss, vertreten durch den Jugendwart, nach Bedarf einberufen oder wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder der Jungschützenabteilung verlangen.
Die Ladungsfrist zur Jugendvollversammlung beträgt im Allgemeinen 2 Wochen und bei anstehender Wahl des Jugendsprechers bzw. des stellvertretenden Jugendsprechers 4 Wochen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang im Vorraum (Versammlungsraum des Vereins) des Luftgewehrstandes. Jede Jugendversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jungschützenabteilung. Jeder Beschluss benötigt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes können mit beratenden Funktionen zu den Versammlungen geladen werden.
Der Oberst des Breitenfelder Schützenvereins, bzw. ein von ihm benannter Vertreter aus dem Vorstand, ist berechtigt an den Jugendvollversammlungen teilzunehmen. Er ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu unterrichten.
Der Vorstand hat das Recht, Beschlüsse, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen, außer Kraft zu setzen. Der Vorstand hat das Recht der nachträglichen Kontrolle, über sämtliche Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
Die Jugendvollversammlung bedarf keiner Genehmigung.
§ 9 Träger sportlicher Belange
Träger des sportlichen Betätigens der Jugendlichen im Verein sind der Jugendwart und der zweite Jugendwart.
§ 10 Ausschluss von Mitgliedern
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, nach Absprache mit der Jugendversammlung beim geschäftsführenden Vorstand des Breitenfelder Schützenvereins den Antrag auf Ausschluss (gemäß der Satzung §5) des betreffenden Mitglieds stellen.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese Jugendordnung ist nur in Verbindung mit der Vereinssatzung wirksam.